Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 31 Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen

Stand: 04.11.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/31#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen ausweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/31#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne aufgestellt. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/31#abs-3 (3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss zu hören.

§ 30 § 32